Einsatz von Drohnen ... Allgemeinerlaubnis

Wie im Abschnitt zu den Regeln und Gesetzen schon ausführlich beschrieben, ist in den letzten Jahren ein Dschungel aus Vorschriften gewachsen.
Viele Verbote, Einschränkungen besonders aus dem § 21 h der Luftverkehrsverordnung schränken den Einsatz von Drohnen erst einmal an vielen Stellen ein.

Es gibt Allgemeinverfügungen für gewerblich eingesetzte Drohnen, die einige Regeln teilweise und befristet etwas entschärfen.

Und es gibt die Möglichkeit eine Allgemeinerlaubnis bei der Luftfahrtbehörde eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer zu beantragen.
Genau heißt das: "Genehmigung (Allgemeinerlaubnis) für geographische UAS-Gebiete nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 i. V. m. § 21h LuftVO 1 zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen im Bundesland XXX."
Mit Auflagen und wieder neuen Regeln gibt es dann bei Erfüllung der Voraussetzungen und Bezahlung der Gebühren eine Allgemeinerlaubnis der Luftfahrbehörde(n).
Einige in der EU Drohnenverordnung und in der deutschen Luftverkehrsverordnung geregelte Beschränkungen und Verbote werden in dieser Allgemeinerlaubnis außer Kraft gesetzt oder zumindest etwas entschärft.
Die Verwirrung ist im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland dann wieder komplett, weil die Erlaubnisse oder Aufhebungen von Verboten und Einschränkungen jeweils auf Ebene der Bundesländer geregelt sind. So kann die Allgemeinerlaubnis von Niedersachsen andere Erlaubnisse und Auflagen haben als die von Nordrhein-Westfalen oder Bayern.

Grundsätzlich ist es mit dieser Allgemeinerlaubnis möglich in einigen Situationen nur geringere Abstände einhalten zu müssen, teilweise ist es nach Absprache im Bereich von Flugplätzen erlaubt bis zu einer bestimmten Höhe Drohnen einzusetzen. Oder es müssen nur geringere horizontale oder vertikale Abstände zu Bundesfern- / -wasserstraßen und Bahnanlagen eingehalten werden. Auch der Überflug von Privatgrundstücken mit kleinen Drohnen ist unter Umständen etwas einfacher möglich.
Diese „Freiheiten“ bringen bei einigen Einsätzen große Vorteile.

Das Ingenieurbüro J. Suhr hat eine Allgemeinerlaubnis von der Luftfahrtbehörde in Niedersachen ausgestellt bekommen, die relativ einfach und kurzfristig auf andere Bundesländer erweitert werden könnte, mit denselben oder etwas anderen Erlaubnissen und Auflagen, wie oben beschrieben.

  • Dipl.-Ing. Joachim Suhr - Tel: +49 (0) 441 - 779 140 80 - Mobil: +49 (0) 160 - 480 75 42

    Büroadresse: Ofenerfelder Str. 1 b - D-26125 Wiefelstede - Geschäftsadresse: Wiefelsteder Str. 5 - D-26127 Oldenburg

    © Webseitenerstellung Joachim Suhr 2016 - 2023